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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

Scheibl Natursteine GmbH Grubholzerstraße 2 83059 Kolbermoor  Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Scheibl Natursteine GmbH, nachfolgend „Verkäufer“, gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit sie wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.

5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

6. Individuelle Vereinbarungen und die Angaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebote, Bestellung und Vertragsschluss

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab.

3. Der Vertrag kommt insbesondere durch Auftragsbestätigung, ausdrückliche Annahmeerklärung oder Ausführung der Bestellung zustande.

4. Für Art, Umfang, Menge, Ausführung, Beschaffenheit, Preis und Lieferbedingungen ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, soweit keine individuelle abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

5. Nachträgliche Änderungen des Auftrags bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Hierdurch entstehende erforderliche Mehrkosten, insbesondere für Material, Produktion, Bearbeitung, Verpackung, Lagerung, Fracht oder sonstige Leistungen, können dem Kunden berechnet werden.

6. Ändern sich vom Kunden zur Verfügung gestellte Kalkulationsgrundlagen wie Zeichnungen, Pläne, Maße, Mengen, Stückzahlen, Lieferorte oder Ausführungsangaben, wird eine hierdurch erforderlich werdende Preisanpassung bzw. Neukalkulation vereinbart.

§ 3 Mengen- und Bedarfsermittlung

1. Angebote und Mengenberechnungen werden auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Maße, Flächen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben erstellt.

2. Vom Verkäufer vorgenommene Bedarfsberechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindliche Richtwerte.

3. Der Kunde bleibt für die Prüfung der tatsächlich benötigten Menge verantwortlich, insbesondere unter Berücksichtigung von Verschnitt, Fugen, Verlegeart, Untergrund, Bauweise und örtlichen Gegebenheiten.

4. Mehr- oder Minderbedarf aufgrund tatsächlicher Baustellenverhältnisse begründet für sich allein keinen Mangel.

5. Bei nach Gewicht, Stückzahl, Quadrat- oder Laufmeter tatsächlich gelieferten Mengen erfolgt die Abrechnung nach der vereinbarten Abrechnungseinheit und der tatsächlich gelieferten bzw. bereitgestellten Menge, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

6. Branchen- und produktionsübliche Mengenabweichungen bleiben bei Unternehmern zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

7. Bei Waren, die nach Gewicht verkauft werden, ist das auf einer geeichten Waage ermittelte tatsächliche Liefer- bzw. Verladegewicht für die Abrechnung maßgebend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. In Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen angegebene Gewichte und Tonnenmengen sind als Circa-Mengen zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Festmenge vereinbart wurden. Abweichungen können sich insbesondere aufgrund tatsächlicher Stückgrößen und Stückgewichte von Naturstein, Verpackungseinheiten, zulässiger Fahrzeugnutzlast, gesetzlicher Gewichtsbeschränkungen sowie transport- und produktionsbedingter Gegebenheiten ergeben.

8. Naturstein und andere Waren werden teilweise in vorgegebenen Produktions-, Verpackungs-, Paletten-, Kisten-, Big-Bag- oder sonstigen Liefereinheiten hergestellt und geliefert. Dadurch kann die tatsächlich lieferbare Menge von einer rechnerisch ermittelten oder angebotenen Menge geringfügig abweichen. Bei Unternehmern sind handels-, produktions- und verpackungsübliche Mehr- oder Mindermengen zulässig, soweit sie zumutbar sind. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Preise und Nebenkosten

1. Es gelten die in Angebot bzw. Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.

4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Lager bzw. ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort.

5. Verpackung, Paletten, Kisten, Big Bags, Gestelle, Fracht, Maut, Kranentladung, Wartezeiten und sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

§ 5 Fracht, Anzahl der LKW und Teillieferungen

1. Soweit nicht ausdrücklich als Gesamtfracht für den vollständigen Auftrag vereinbart, gilt jede angegebene Fracht-, Transport-, Liefer- oder Anlieferungspauschale jeweils für einen LKW, Sattelzug, Anhängerzug, Container bzw. eine einzelne Fahrt oder Anlieferung.

2. Sind aufgrund der bestellten Menge, des Gewichts, der zulässigen Fahrzeugnutzlast, gesetzlicher Gewichtsbeschränkungen, der Art der Ware oder sonstiger transportbedingter Umstände mehrere Fahrzeuge oder Fahrten erforderlich, fallen die vereinbarten Frachtkosten für jedes Fahrzeug bzw. jede Fahrt gesondert an.

3. Dies gilt auch dann, wenn in Angebot oder Auftragsbestätigung nur ein Einheitspreis für „Fracht“, „Anlieferung“, „Frachtpauschale“ oder eine vergleichbare Position ausgewiesen ist, sofern nicht ausdrücklich eine Gesamtfracht für mehrere Fahrten vereinbart wurde.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5. Bei Unternehmern können sachlich erforderliche Teillieferungen einschließlich der jeweils tatsächlich anfallenden Fracht- und Nebenkosten getrennt berechnet werden, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

6. Wünscht der Kunde eine Aufteilung einer ursprünglich gemeinsam vorgesehenen Lieferung auf mehrere Liefertermine, Baustellen, Abladestellen oder Fahrzeuge, trägt er die dadurch zusätzlich entstehenden angemessenen Kosten.

7. Wird auf Wunsch oder aus dem Verantwortungsbereich des Kunden eine geringere Menge als bestellt oder als für die vereinbarte Transportdisposition vorgesehen verladen bzw. abgenommen, können die dadurch tatsächlich entstehenden Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Fracht- oder Leerfrachtkosten, berechnet werden.

8. Ändert der Kunde nach Auftragserteilung die Lieferanschrift oder Abladestelle, trägt er die dadurch verursachten angemessenen Mehrkosten.

§ 6 Kostenänderungen, Maut-, Energie- und Transportzuschläge

1. Gegenüber Unternehmern gilt: Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende erhebliche Änderungen der für die Kalkulation maßgeblichen Kosten ein, insbesondere bei Transport-, Maut-, Energie-, Treibstoff-, Rohstoff-, Material-, Beschaffungs-, Zoll- oder Importkosten sowie öffentlichen Abgaben, können die Parteien eine angemessene Anpassung des hiervon betroffenen Preisbestandteils verlangen.

2. Voraussetzung ist, dass die Kostenänderung nach Vertragsschluss eingetreten ist und bei Vertragsschluss nicht bereits konkret vorhersehbar und eingepreist war.

3. Der Verkäufer wird eine verlangte Erhöhung auf die tatsächlich betroffene Kostenposition beschränken. Entsprechende Kostensenkungen sind zugunsten des Kunden zu berücksichtigen.

4. Kommt bei einer erheblichen Kostenänderung keine Einigung über eine angemessene Preisanpassung zustande und ist dem Verkäufer ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar, richten sich die weiteren Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisänderungen nach Vertragsschluss ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 7 Lieferfristen und Liefertermine

1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindliche Planangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin bzw. Fixtermin vereinbart wurden.

2. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle für die Ausführung notwendigen Angaben, Maße, Zeichnungen, Freigaben, Genehmigungen und gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen vorliegen.

3. Nachträgliche Änderungen des Liefer- oder Leistungsumfangs können zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Lieferzeiten führen.

4. Bei Sonderanfertigungen, Importware und Naturstein aus ausländischen Produktionsstätten sind produktions- und transportbedingte Verzögerungen möglich.

5. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs bleiben unberührt.

§ 8 Höhere Gewalt und Selbstbelieferung

1. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund von Ereignissen, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen und von ihm nicht zu vertreten sind.

2. Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen, Ausfall von Produktionsanlagen, Steinbruchschließungen, Transport- oder Hafenstörungen, erhebliche Energie- oder Rohstoffengpässe sowie nicht vom Verkäufer verschuldete Lieferausfälle von Vorlieferanten.

3. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Lieferfristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

4. Voraussetzung für eine Berufung auf eine ausgebliebene Selbstbelieferung ist insbesondere, dass der Verkäufer seinerseits ein entsprechendes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat und weder den Verkäufer noch seinen Lieferanten ein Verschulden am Ausfall trifft.

5. Ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder nach den gesetzlichen Bestimmungen unzumutbar, bestimmen sich die Rechte der Parteien nach dem Gesetz.

§ 9 Lieferung an Baustellen und Zufahrt

1. Bei einer Lieferung an eine Baustelle oder sonstige vom Kunden angegebene Lieferstelle hat der Kunde sicherzustellen, dass diese mit dem vorgesehenen Lieferfahrzeug gefahrlos erreichbar ist.

2. Die Zufahrt muss ausreichend befestigt und tragfähig sowie hinsichtlich Breite, Höhe, Kurvenradien, Gefälle und Rangiermöglichkeiten für schwere LKW geeignet sein.

3. Der Kunde hat für eine geeignete und ausreichend tragfähige Ablade- bzw. Abstellfläche zu sorgen.

4. Der Fahrer entscheidet unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrssicherheit, ob und bis zu welcher Stelle eine Zufahrt bzw. ein Abladen gefahrlos möglich ist.

5. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, unbefestigte, nicht ausreichend tragfähige, vereiste, verschneite, zu enge oder anderweitig gefährliche Flächen zu befahren.

6. Kann die vereinbarte Lieferstelle aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erreicht werden, darf die Ware an der nächstgelegenen geeigneten und zumutbaren Stelle abgeladen oder zurücktransportiert werden.

7. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten trägt der Kunde, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

§ 10 „Frei Baustelle“, Abladen, Kran und Wartezeiten

1. Die Vereinbarung „frei Baustelle“ bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die Anlieferung bis zur vereinbarten, mit dem Lieferfahrzeug gefahrlos erreichbaren Lieferstelle.

2. „Frei Baustelle“ beinhaltet grundsätzlich kein Abladen mit einem Kran oder sonstigem besonderen Abladegerät, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Ist eine Kranentladung ausdrücklich vereinbart, erfolgt diese nur innerhalb der technisch zulässigen Reichweite und Einsatzmöglichkeiten des eingesetzten Fahrzeugs.

4. Ein Anspruch auf Versetzen oder Verteilen der Ware an eine bestimmte Stelle des Grundstücks besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Entladung nach Ankunft unverzüglich erfolgen kann.

6. Vom Kunden verursachte Warte-, Stand-, zusätzliche Ablade- oder Kranzeiten können nach tatsächlichem Aufwand bzw. vereinbartem Stundensatz berechnet werden.

7. Kosten für notwendige zusätzliche Fahrzeuge, Geräte, Personal oder erneute Anfahrten trägt der Kunde, soweit deren Erforderlichkeit aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

§ 11 Abholung, Abrufware und Bereitstellung

1. Bei vereinbarter Selbstabholung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin abzunehmen.

2. Bei Ware, die auf Abruf bestellt wurde, kann der Verkäufer den Kunden nach Fertigstellung bzw. Eingang der Ware zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

3. Bei Unternehmern gilt die Lieferung für die Fälligkeit des Kaufpreises als vertragsgemäß bereitgestellt, wenn die Ware vollständig zur vereinbarten Abholung bereitsteht und der Kunde über die Bereitstellung informiert wurde, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

4. Nimmt der Kunde die Ware trotz Fälligkeit und angemessener Aufforderung nicht ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Annahmeverzug.

5. Ab Eintritt des Annahmeverzugs können dem Kunden die tatsächlich entstehenden und angemessenen Lager-, Umlagerungs-, Versicherungs- und sonstigen Mehraufwendungen berechnet werden.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des in Annahmeverzug befindlichen Kunden anderweitig einzulagern, soweit dies erforderlich und angemessen ist.

7. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 12 Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen

1. Als Sonderbestellungen gelten insbesondere Waren, die nicht zum gewöhnlichen Lagerbestand gehören und speziell für den Kunden bestellt, importiert, produziert, bearbeitet oder reserviert werden.

2. Sonderanfertigungen sind insbesondere nach Kundenmaß hergestellte, gesägte, gefräste, gebohrte, gestrahlte, gestockte, geflammte, bossierte oder anderweitig kundenspezifisch bearbeitete Waren.

3. Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen sind von einer freiwilligen Rücknahme oder einem freiwilligen Umtausch ausgeschlossen.

4. Gesetzliche Mängelrechte sowie zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

5. Änderungen oder Stornierungen nach Produktions- oder Bestellbeginn bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Soweit eine Änderung oder Stornierung vereinbart wird, trägt der Kunde die hierdurch tatsächlich entstandenen und angemessenen Kosten.

§ 13 Naturstein als Naturprodukt

1. Naturstein ist ein Naturprodukt. Jeder Stein ist ein Unikat.

2. Naturbedingte Schwankungen und Unterschiede innerhalb einer Gesteinsart sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und die berechtigten Erwartungen an das jeweilige Naturprodukt eingehalten werden.

3. Naturstein kann insbesondere Unterschiede und Schwankungen aufweisen hinsichtlich Farbe und Farbintensität, Zeichnung und Maserung, Korn und Gefüge, Struktur, Poren und offenen Stellen, Adern und Quarzadern, mineralischen Einschlüssen, Tupfen und Trübungen, Haarrissen und natürlichen Rissen, Stichen und fachgerechten Auskittungen, Rost- und Oxidationserscheinungen, Kanten- und Oberflächenbild sowie Maß und Stärke innerhalb der vereinbarten bzw. einschlägigen Toleranzen.

4. Fachgerechte Ausbesserungen, Verkittungen oder Verklammerungen können bei bestimmten Natursteinen materialtypisch sein und stellen nicht ohne Weiteres einen Mangel dar.

5. Je nach Gesteinsart können sich Erscheinungsbild und Farbe durch Feuchtigkeit, Bewitterung, UV-Einwirkung, Verlegung, Imprägnierung oder Nutzung verändern.

6. Maßabweichungen und Toleranzen beurteilen sich nach der vereinbarten Beschaffenheit und, soweit einschlägig und wirksam vereinbart, den maßgeblichen technischen Regelwerken, insbesondere den für das jeweilige Produkt einschlägigen DIN-/EN-Normen.

§ 14 Muster, Fotos und Ausstellungsflächen

1. Musterstücke, Handmuster, Mustertafeln, Ausstellungsflächen, Katalogbilder, Fotos, Bildschirmdarstellungen und bereits verlegte Referenzflächen können den Charakter eines Natursteins lediglich beispielhaft wiedergeben.

2. Sie stellen grundsätzlich keine Garantie dar, dass die spätere Lieferung hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung und sonstigem Erscheinungsbild vollständig identisch ist.

3. Eine bestimmte Sortierung, Farbauswahl oder Beschaffenheit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde.

§ 15 Gebrauchte Natursteine und historische Ware

1. Bei als gebraucht, antik, historisch, wiederverwendet oder vergleichbar bezeichneten Natursteinen gehören alters-, gebrauchs- und rückbaubedingte Eigenschaften zum typischen Erscheinungsbild.

2. Hierzu können insbesondere Verschmutzungen, Mörtel- oder Fugenreste, Verfärbungen, Abplatzungen, unregelmäßige Kanten, Gebrauchsspuren und Maßabweichungen gehören.

3. Derartige Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit gebrauchter Ware entsprechen.

4. Zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 16 Untersuchung und Mängelanzeige bei Unternehmern

1. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten insbesondere die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

2. Der Unternehmer hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

3. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.

4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

5. Unterbleibt eine gesetzlich erforderliche rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Folgen.

6. Zur schnelleren Bearbeitung sollen Beanstandungen Art und Umfang des behaupteten Mangels möglichst genau bezeichnen und durch Fotos, Lieferscheinangaben und gegebenenfalls Chargen-/Palettenangaben dokumentiert werden.

§ 17 Prüfung vor Verarbeitung und Einbau

1. Die Ware ist vor Verarbeitung, Verlegung oder Einbau auf erkennbare Mängel, Falschlieferungen und erkennbare Abweichungen zu prüfen.

2. Unternehmer haben erkennbare Beanstandungen grundsätzlich vor Verarbeitung, Verlegung oder Einbau anzuzeigen, soweit dies nach den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten erforderlich ist.

3. Dem Verkäufer ist vor einer Verarbeitung beanstandeter Ware Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung zu geben.

4. Wird Ware trotz eines erkannten Mangels oder einer erkannten Falschlieferung weiterverarbeitet, richten sich die hieraus folgenden Rechte und eine etwaige Ersatzpflicht für vermeidbare Mehrkosten nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

§ 18 Reklamationsprüfung und Nacherfüllung

1. Bei einer Beanstandung ist dem Verkäufer eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung des behaupteten Mangels einzuräumen.

2. Der Kunde hat dem Verkäufer die für die Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und, soweit erforderlich und zumutbar, Zugang zur Ware zu ermöglichen.

3. Liegt ein Mangel vor, bestimmen sich Art und Umfang der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksam getroffenen Vereinbarungen.

4. Bei Unternehmern ist der Verkäufer, soweit gesetzlich zulässig, zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

5. Für die Nacherfüllung ist dem Verkäufer eine nach Art der Ware, Beschaffungsweg und gegebenenfalls erforderlicher Neuproduktion angemessene Zeit einzuräumen.

6. Stellt sich eine Beanstandung nach Prüfung als unbegründet heraus und hat der Kunde die Unbegründetheit erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, kann der Verkäufer Ersatz der durch die unberechtigte Beanstandung erforderlicherweise entstandenen angemessenen Prüf- und Transportkosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

7. Eigenmächtige Nachbesserungen oder sonstige Maßnahmen des Kunden begründen einen Aufwendungsersatzanspruch nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 19 Gewährleistung

1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.

2. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB wirksam nichts Abweichendes vereinbart wurde.

3. Bei berechtigten Mängeln ist dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu geben.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar oder liegen sonstige gesetzliche Voraussetzungen vor, kann der Kunde die ihm gesetzlich zustehenden weiteren Rechte geltend machen.

5. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht ein Rücktrittsrecht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

6. Garantien oder Beschaffenheitsgarantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche erklärt werden.

§ 20 Verpackungen, Paletten und Ladungsträger

1. Paletten, Kisten, Gestelle, Big Bags und sonstige Verpackungs- bzw. Ladungsträger können gesondert berechnet oder mit Pfand belegt werden.

2. Eine Rücknahme erfolgt nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder vom Verkäufer angeboten wird.

3. Voraussetzung für eine Gutschrift ist, dass rückgabefähige Ladungsträger innerhalb der vereinbarten Frist und in wiederverwendbarem Zustand zurückgegeben werden.

4. Kosten der Rückführung trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5. Angaben über den Inhalt einer Palette, Kiste, eines Big Bags oder einer sonstigen Verpackungseinheit können bei Naturstein Circa-Angaben sein, soweit sie aufgrund natürlicher Unterschiede der einzelnen Steine nicht exakt bestimmbar sind.

6. Insbesondere können sich bei nach Gewicht verpackten Natursteinen aufgrund unterschiedlicher Rohdichte, Feuchtigkeit, Stückgröße, Form und Bearbeitung Unterschiede zwischen rechnerischer und tatsächlicher Quadratmeter-, Stück- oder Gewichtsausbeute ergeben.

7. Maßgeblich für die Abrechnung bleibt die jeweils vereinbarte Abrechnungseinheit, insbesondere tatsächliches Gewicht, Stückzahl, Quadratmeter, Laufmeter oder vollständige Verpackungseinheit.

§ 21 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

1. Soweit auf Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Vereinbarte Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen sind zu dem jeweils vereinbarten Termin fällig.

3. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche Voraussetzungen der Skontovereinbarung eingehalten werden.

4. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift des vollständigen Betrages auf dem Konto des Verkäufers maßgeblich.

5. Der Verkäufer kann insbesondere bei Neukunden, Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen, Importware oder größeren Auftragsvolumina eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbaren bzw. die Auftragsannahme hiervon abhängig machen.

6. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen und durch die die Bezahlung gefährdet erscheint, kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für noch ausstehende Lieferungen eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.

7. Erfolgt eine verlangte Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht, stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rechte zu.

§ 22 Zahlungsverzug, Verzugszinsen und Verzugskosten

1. Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.

2. Bei Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr.

3. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr.

4. Bei Zahlungsverzug eines Kunden, der kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer zusätzlich Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale von derzeit 40,00 EUR, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Hierzu gehören insbesondere nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähige Kosten eines Rechtsanwalts, Inkassodienstleisters oder gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahrens.

7. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer weitere noch nicht ausgeführte Lieferungen im gesetzlich zulässigen Umfang von der Begleichung fälliger Forderungen oder einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig machen.

8. Gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.

2. Zurückbehaltungsrechte eines Unternehmers sind, soweit gesetzlich zulässig, auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

3. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.

§ 24 Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern

1. Gegenüber Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

§ 25 Erweiterter Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern

1. Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden.

3. Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, verarbeiten oder einbauen.

4. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen richten sich die Eigentums- und Miteigentumsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen; soweit zulässig, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem neu entstandenen Gegenstand entsprechend fort.

6. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt.

7. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage kann der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Einziehungsermächtigung widerrufen und die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen verlangen.

8. Der Unternehmer hat den Verkäufer über Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren.

9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

§ 26 Haftung

1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel und aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

4. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

5. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 27 Freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware

1. Ein allgemeines vertragliches Rückgaberecht für mangelfreie Ware besteht nicht.

2. Eine freiwillige Rücknahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

3. Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen, zugeschnittene, bearbeitete oder speziell beschaffte Ware sind von der freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Wird Standard-Lagerware freiwillig zurückgenommen, können die Parteien eine angemessene Rücknahme-, Prüf-, Sortier- und Wiedereinlagerungsvergütung vereinbaren.

5. Transport- und Rückführungskosten trägt bei einer freiwilligen Rücknahme der Kunde.

6. Gesetzliche Widerrufs- und Mängelrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

§ 28 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

2. Erfüllungsort ist bei Unternehmern der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers.

4. Der Verkäufer bleibt berechtigt, einen Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

5. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.

§ 29 Schlussbestimmungen

1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

4. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Scheibl Natursteine GmbH Grubholzerstraße 2 83059 Kolbermoor Stand: Januar 2026

 

Hinweis für Angebote und Auftragsbestätigungen: „Es gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB), Stand Januar 2026. Die AGB sind diesem Angebot/dieser Auftragsbestätigung beigefügt bzw. wurden dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.“